1. Allgemeine Bestimmungen
1.Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen oder sonstigen Leistungen einschließlich Beratungsleistungen (im Folgenden: Lieferungen). Abweichende
allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn wir deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
2. Unsere Angebote sind stets freibleibend und erfolgen insbesondere unter dem Vorbehalt der Lieferungsmöglichkeit. Die in unseren Katalogen, Prospekten wie auch in den zu den Angeboten
beigefügten Unterlagen, insbesondere Abbildungen und Zeichnungen, gemachten Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht schriftlich für verbindlich erklärt
werden.
3. Bestellungen oder Aufträge sind für den Kunden bindend, der Vertragsschluss kommt nach unserer Wahl durch schriftliche Auftragsbestätigung oder Ausführung der Bestellung oder des Auftrages
zustande.
4. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen
(im Folgenden: Unterlagen) behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen Dritten nur nach unserer vorherigen Zustimmung zugänglich gemacht werden und
sind, wenn der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
5. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
2. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Unsere Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer soweit nicht anders angegeben.
2. Soweit nicht schriftlich anders vereinbart, sind unsere Rechnungen netto (ohne Abzug) innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
3. Zahlungen sind frei Zahlstelle zu leisten. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang bei uns (Wertstellung auf unserem Bankkonto).
4. Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Unternehmer können gegenüber unseren Ansprüchen ein Zurückbehaltungsrecht nur
geltend machen, wenn der ihnen zustehende Anspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Dies gilt auch für das unternehmerische Zurückbehaltungsrecht aus den §§ 369 bis 372
HGB.
3. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den
anerkannten Saldo, wenn wir Forderungen gegenüber dem Kunden in laufender Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt).
2. Treten wir wegen schuldhaften vertragswidrigen Verhaltens des Kunden vom Vertrag zurück, so ist der Kunde verpflichtet, unter anderem die Kosten der Rücknahme und Verwertung des
Liefergegenstandes sowie die dadurch anfallenden Verwaltungskosten zu tragen. Diese Kosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses einschließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder
niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Kunde niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Kunden nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen
gutgebracht.
3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der
Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde uns für den entstandenen Ausfall.
4. Lieferfristen und Verzug
1. Die Einhaltung der Lieferfristen setzt die Abklärung aller technischen Fragen, den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und
Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so
verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten hat.
2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder auf ähnliche Ereignisse z. B. Streik, Aussperrung zurückzuführen, verlängern sich die Fristen
angemessen.
3. Der Kunde ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf Lieferung
besteht.
4. Grundsätzlich haften wir für Schäden aus Verzug der Lieferung nur bis zu einem Betrag von 5% des Werts der Lieferung.
5. Gefahrübergang
1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den
Kunden über:
a) bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Kunden werden Lieferungen gegen die üblichen Transportrisiken
versichert;
b) bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tage der vertragsgemäßen Aufstellung/Montage.
1. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der
Aufstellung oder Montage, die Übernahme am Ort der Aufstellung/Montage aus vom Kunden zu vertretenen Gründen verzögert wird oder der Kunde aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht
die Gefahr ungeachtet der Verzögerung auf den Kunden über.
2. Der Kunde darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
6. Aufstellung und Montage
1. Für die Aufstellung und Montage hat der Kunde auf seine Kosten zu über-nehmen und rechtzeitig zu stellen:
a) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der
Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung sowie branchenfremde Nebenarbeiten;
b) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und den Umständen angemessene sanitäre Anlagen.
1. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Kunde die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen
Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
2. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle
Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.
3. Verzögern sich die Aufstellung, Montage durch nicht von uns zu vertretene Umstände, so hat der Kunde in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des
Montagepersonals zu tragen.
7. Sachmängel
1. Wir leisten für Lieferungen Gewähr nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachfolgend oder in zwischen den Vertragsparteien schriftlich getroffenen Vereinbarungen nichts
anderes bestimmt ist. Es gilt insbesondere die allgemeine Haftungsbegrenzung gemäß Ziffer 8.
2. Die Lieferung gebrauchter beweglicher Gegenstände erfolgt unter dem Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
3. Ansprüche und Rechte des Kunden bei Mängeln an beweglichen neu
hergestellten Liefergegenständen und sonstigen Leistungen verjähren vor-behaltlich der Regelungen in nachfolgend Ziffer 7.4 in einem Jahr.
4. Die vorstehende Regelung über die Verjährungsfristen gilt nicht soweit das Gesetz in § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB und § 479 BGB eine längere Verjährungsfrist vorsieht
und auch nicht für die Haftung bei
Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie die Haftung bei grobem Verschulden im Sinne des § 309 Nr. 7 BGB.
5. Im Falle der Sachmängelhaftung können wir nach unserer Wahl die gelieferte mangelhafte Sache durch eine mangelfreie ersetzen oder nachbessern.
6. Bei unberechtigter Mängelrüge sind wir berechtigt die uns daraus entstandenen Aufwendungen und Kosten vom Kunden ersetzt zu verlangen. Die gilt insbesondere wenn keine Gewährleistungsarbeiten
vorliegen oder ein Auftrag nicht durchgeführt werden konnte, weil der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt werden konnte, der Kunde den vereinbarten
Termin schuldhaft versäumt hat oder der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde.
8. Schadenersatzansprüche
1. Schaden- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden (im Folgenden: Schadenersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis
und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
2. Dies gilt nicht soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetzt, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren
Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, Körper oder Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des
Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
3. Soweit dem Kunden nach dieser Ziffer 8 Schadenersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Ziffer 7. Bei
Schadenersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
9. Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Ausschließlicher Gerichtsstand ist, wenn der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, bei allen aus dem
Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten unser Sitz. Wir sind jedoch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.
2. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf
(CISG).
Stand: Januar 2017